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   VGH Hessen, 23.02.2011 - 1 A 2543/09   

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VGH Hessen, 23.02.2011 - 1 A 2543/09 (https://dejure.org/2011,6590)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.02.2011 - 1 A 2543/09 (https://dejure.org/2011,6590)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. Februar 2011 - 1 A 2543/09 (https://dejure.org/2011,6590)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Übernahme von Kosten für künstliche Befruchtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung der Kosten einer künstlichen Befruchtung aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) i.R.e. erforderlichen Maßnahme zur Überwindung der Unfruchtbarkeit der Beihilfeberechtigten; Anspruch auf Kostenerstattung einer künstlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erstattung der Kosten einer künstlichen Befruchtung aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Hessische Beihilfenverordnung ( HBeihVO ) i.R.e. erforderlichen Maßnahme zur Überwindung der Unfruchtbarkeit der Beihilfeberechtigten; Anspruch auf Kostenerstattung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 531
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 24.02.1982 - 6 C 8.77

    Heilbehandlung - Ehemann der Erkrankten - Beihilfefähigkeit - Heilfürsorge -

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2011 - 1 A 2543/09
    Wie aber das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 1982 - IV C 8.77 - (BVerwGE 65, 87 f.) entschieden habe, würden im Hinblick auf den Regelungszusammenhang der Beihilfevorschriften Heilbehandlungen auch dann für den Erkrankten erbracht, wenn er seine Gesundheit ausnahmsweise nur dadurch wieder erlangen könne, dass die Behandlung an seinem Ehepartner vorgenommen werde.

    Soweit das Verwaltungsgericht sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1982 (AZ -VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87 f.) beziehe, sei dies nicht zutreffend.

    Der Begriff Krankheit in dieser Vorschrift ist in Ermangelung einer eigenständigen Definition in der Hessischen Beihilfenverordnung in Anlehnung an den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff als ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der die Notwendigkeit einer Heilbehandlung zur Folge hat (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 - VI C 8.77 - Juris-Umdruck Rn. 30).

    Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind auch die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zur sog. vikariierenden Behandlung (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 - VI C 8.77 - Juris-Umdruck Rz. 31) entwickelt hat, nicht auf den vorliegenden Fall zur Anwendung zu bringen.

    Überdies ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1982 (a. a. O.) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, dass dort die durch die Behandlung des Ehemannes ersetzte Behandlung der Ehefrau ebenfalls beihilfefähig gewesen wäre.

    Zudem ist, wie eingangs schon erwähnt wurde, darauf hinzuweisen, dass medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) nach der sozialversicherungsrechtlichen Betrachtungsweise, die auch für die Beihilfegewährung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 - VI C 8.77 - Juris-Umdruck Rz. 30; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 1 UZ 1896/05 -) gerade nicht als Behandlung einer Krankheit anzusehen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - Juris- Umdruck Rn. 34 sowie Beschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Juris-Umdruck Rn. 10).

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2011 - 1 A 2543/09
    Dabei ist Kinderlosigkeit als solche nicht als Krankheit zu bewerten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - Juris- Umdruck Rn. 34 sowie Beschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Juris-Umdruck Rn. 10; BGH, Urteil vom 3. März 2004 - IV ZR 25/03 - Juris-Umdruck Rn. 15 sowie Urteil vom 17. Dezember 1986 - IVa ZR 78/85 - Juris-Umdruck Rn. 15).

    Zudem ist, wie eingangs schon erwähnt wurde, darauf hinzuweisen, dass medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) nach der sozialversicherungsrechtlichen Betrachtungsweise, die auch für die Beihilfegewährung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 - VI C 8.77 - Juris-Umdruck Rz. 30; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 1 UZ 1896/05 -) gerade nicht als Behandlung einer Krankheit anzusehen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - Juris- Umdruck Rn. 34 sowie Beschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Juris-Umdruck Rn. 10).

    Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass die in § 27a SGB V geregelten medizinischen Maßnahmen vom Gesetzgeber gerade nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen werden (vgl. BVerfG, vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - Juris-Umdruck Rn. 34 unter Verweis auf BT-Drucks 11/6760, S. 14).

    Aber auch soweit Art. 6 Abs. 1 GG eine wertentscheidende Grundsatznorm beinhaltet, die für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die öffentliche Ordnung gebietet (vgl. BVerfGE, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 - BVerfGE 105, 313, 346), ergibt sich daraus nicht, dass eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Förderung der Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen wie die künstliche Befruchtung besteht (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - Juris- Umdruck Rn. 40 sowie Beschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Juris-Umdruck Rn. 14).

  • BVerfG, 27.02.2009 - 1 BvR 2982/07

    50 %iger Kostenzuschuss der Krankenkassen für künstliche Befruchtung

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2011 - 1 A 2543/09
    Dabei ist Kinderlosigkeit als solche nicht als Krankheit zu bewerten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - Juris- Umdruck Rn. 34 sowie Beschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Juris-Umdruck Rn. 10; BGH, Urteil vom 3. März 2004 - IV ZR 25/03 - Juris-Umdruck Rn. 15 sowie Urteil vom 17. Dezember 1986 - IVa ZR 78/85 - Juris-Umdruck Rn. 15).

    Zudem ist, wie eingangs schon erwähnt wurde, darauf hinzuweisen, dass medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) nach der sozialversicherungsrechtlichen Betrachtungsweise, die auch für die Beihilfegewährung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 - VI C 8.77 - Juris-Umdruck Rz. 30; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 1 UZ 1896/05 -) gerade nicht als Behandlung einer Krankheit anzusehen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - Juris- Umdruck Rn. 34 sowie Beschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Juris-Umdruck Rn. 10).

    Hierdurch rechtfertigt sich auch der weite Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung dieser Leistungen, die sich auch darin erschöpfen können, dass nur ein Zuschuss zu den Behandlungskosten gewährt wird (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Juris-Umdruck Rn. 13).

    Aber auch soweit Art. 6 Abs. 1 GG eine wertentscheidende Grundsatznorm beinhaltet, die für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die öffentliche Ordnung gebietet (vgl. BVerfGE, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 - BVerfGE 105, 313, 346), ergibt sich daraus nicht, dass eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Förderung der Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen wie die künstliche Befruchtung besteht (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - Juris- Umdruck Rn. 40 sowie Beschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Juris-Umdruck Rn. 14).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2011 - 1 A 2543/09
    Der Beihilfeanspruch hat seine Wurzel letztlich in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - Juris-Umdruck R. 32 f.).

    (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89, 100).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2005 - 4 S 2627/04

    Zum Anspruch auf Heilfürsorge eines Bundespolizeibeamten für eine

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2011 - 1 A 2543/09
    25 Weiterhin ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt, dass ihr Ehemann berücksichtigungsfähiger Angehöriger im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO ist und deshalb für die Aufwendungen zur Behandlung der bei ihm festgestellten Erkrankung (Azoospermie-TESE) - die ihrerseits eine Mitbehandlung der Klägerin erforderte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 4 S 2627/04 - DÖD 2006, 225) - eine Erstattung erfolgen müsste.

    Ist dieser beihilfeberechtigt, so ginge jedenfalls die Gewährung von Leistungen auch für den notwendigerweise mit zu behandelnden Ehepartner (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 4 A 2627/04 - DÖD 2006, 225) über das hinaus, was die gesetzliche Krankenversicherung in einem vergleichbaren Fall gewähren würde.

  • VG Gießen, 06.08.2009 - 5 K 2020/07

    Beihilfe für Aufwendungen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2011 - 1 A 2543/09
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. August 2009 - 5 K 2020/07.GI - aufgehoben.

    unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. August 2009 - 5 K 2020/07.GI - die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 8.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Bauvorhaben

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2011 - 1 A 2543/09
    Wie aber das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 1982 - IV C 8.77 - (BVerwGE 65, 87 f.) entschieden habe, würden im Hinblick auf den Regelungszusammenhang der Beihilfevorschriften Heilbehandlungen auch dann für den Erkrankten erbracht, wenn er seine Gesundheit ausnahmsweise nur dadurch wieder erlangen könne, dass die Behandlung an seinem Ehepartner vorgenommen werde.
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86

    Schlüsselgewalt

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2011 - 1 A 2543/09
    Zwar erschöpft sich die Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 GG nicht in der abwehrrechtlichen Dimension dieses Grundrechts, die vor staatliche Maßnahmen, die Ehe und Familie beeinträchtigen, schützt (BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1989 - 1 BvL 78/86 und 1 BvL 79/86 - BVerfGE 81, 1, 6).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2011 - 1 A 2543/09
    Aber auch soweit Art. 6 Abs. 1 GG eine wertentscheidende Grundsatznorm beinhaltet, die für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die öffentliche Ordnung gebietet (vgl. BVerfGE, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 - BVerfGE 105, 313, 346), ergibt sich daraus nicht, dass eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Förderung der Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen wie die künstliche Befruchtung besteht (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - Juris- Umdruck Rn. 40 sowie Beschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Juris-Umdruck Rn. 14).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2011 - 1 A 2543/09
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein grundrechtsrelevanter Gleichheitsverstoß voraussetzt, dass die Ungleichbehandlung demselben Hoheitsträger zuzuordnen sein muss (BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 und 2 BvR 1628/83 - BVerfGE 79, 127, 158).
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 14 B 08.3188

    Künstliche Befruchtung; Beihilfe; private Krankenversicherung; körperbezogene

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 48/83

    Zustand der Unfruchtbarkeit - Bewußte Herbeiführung - MedizinischeIndikation -

  • BGH, 03.03.2004 - IV ZR 25/03

    Privater Krankenversicherer eines zeugungsunfähigen Mannes muß die Kosten einer

  • BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 78/85

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer künstlichen Befruchtung in der privaten

  • BSG, 28.04.1967 - 3 RK 12/65
  • VGH Hessen, 10.03.2016 - 1 A 1261/15

    Beihilfefähigkeit der Kosten für eine vorbeugenden Brustdrüsenentfernung aufgrund

    Der Begriff Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 HBeihVO ist in Ermangelung einer eigenständigen Definition in der Hessischen Beihilfenverordnung in Anlehnung an den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff als ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der die Notwendigkeit einer Heilbehandlung zur Folge hat (st. Rspr., vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23. Februar 2011 - 1 A 2543/09 -, juis Rdnr. 22 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 - VI C 8.77 - juris, Rdnr. 30; BVerwG, Urteil vom 4. November 2008 - 2 B 19/08 - juis, Rdnr. 4, 7; BSG, Urteil vom 30. September 1999 - B 8 KN 9/98 KR R - juris, Rdnr. 14 m.w.N. auf frühere Rspr. des BSG; Knispel in Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, SGB V § 27 Rdnr. 5; Fahlbusch in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 27 SGB V, Rdnr. 43; Steege in Hauck/Noftz, SGB, 12/13, § 27 SGB V Rdnr. 27 ff.; Nolte in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 87. EL September 2015, § 27 SGB V Rdnr. 9 [zit. nach Beck-Online).
  • VG Bayreuth, 16.03.2012 - B 5 K 11.473

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung bei nicht

    Im Hinblick auf das gegenwärtig praktizierte System, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt, verlangt die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerfG vom 13.11.1990 BVerfGE 83, 89/100; BVerwG vom 26.6.2008 a.a.O. S. 237 f.; BayVGH vom 29.3.2010 a.a.O. RdNr. 20; HessVGH vom 23.2.2011 Az. 1 A 2543/09 Juris RdNr. 33).

    Gleiches gilt im Hinblick auf das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis und die darin begründete Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil der Bereich der Lebens- und Familienplanung davon nicht erfasst wird (vgl. BayVGH vom 29.3.2010 a.a.O. RdNr. 22; HessVGH vom 23.2.2011 a.a.O. RdNr. 32).

  • VG Gießen, 14.12.2021 - 10 K 9850/17
    Dieser beihilferechtliche Krankheitsbegriff ist erfüllt, wenn eine Frau im gebärfähigen Alter aufgrund einer organisch bedingten Sterilität auf natürlichem Wege keine Kinder empfangen kann (BVerwG, Urteil vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, juris, Rn. 28; Hess. VGH, Urteil vom 23.02.2011 - 1 A 2543/09 -, juris, Rn. 24 ; Urteil vom 24.09.2019 - 1 A 731/17 -, juris, Rn. 31 ).

    Zur Behandlung dieser Erkrankung stellen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung einschließlich der sie vorbereitenden medikamentösen Behandlung grundsätzlich spezifisch erforderliche medizinische Leistungen dar (Hess. VGH, Urteil vom 23.02.2011 - 1 A 2543/09 -, juris, Rn. 34 ).

  • VG Stuttgart, 06.05.2020 - 15 K 5498/19

    Gewährung einer Beihilfe im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung wegen

    Eine künstliche Befruchtung kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation als medizinische Behandlung einer Erkrankung grundsätzlich notwendig sein, wenn damit der regelwidrige Körperzustand einer organisch bedingten Sterilität überwunden und der oder dem Betroffenen zu einem genetisch eigenen Kind verholfen werden soll (vgl. für den Fall der Gewährung von Beihilfe im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung BVerwG, Urteil vom 10.10.2013 - 5 C 29.12, juris Rn. 42, mit Bezug auf BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38.02 - vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 -, juris Leitsatz; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 -, juris Rn. 21; zur vergleichbaren Rechtslage in Hessen, siehe Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.11 - 1 A 2543/09 -, juris Rn. 24).
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